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Verfahrensrecht

VwGH: Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit einer Partei

Eine berufliche Verhinderung kann nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können

28. 04. 2024
Gesetze: § 45 VwGVG, § 19 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Ladungsbescheid, Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit einer Partei, begründetes Hindernis, berufliche Verhinderung

GZ Ra 2023/02/0247, 13.02.2024


 

VwGH: Gem § 45 Abs 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in - gem § 38 VwGVG iVm § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendendem - § 19 Abs 3 AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun.


 

Eine berufliche Verhinderung kann dabei nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.


 

Der Revisionswerber ersuchte mit Schreiben vom 28. April 2023 um die Verlegung der für den 4. Mai 2023 anberaumten mündlichen Verhandlung und begründete dies mit einem unaufschiebbaren Notariatstermin, wobei er eine Bestätigung des betreffenden Notars vom 27. April 2023 über diesen Termin vorlegte. Zwar konnten dem Schreiben vom 28. April 2023 nicht die näheren Umstände dieses Termins entnommen werden, jedoch wurde das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen der am 4. Mai 2023 in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführten Verhandlung, an der dessen Vertreter teilgenommen hat, durch diesen dahingehend konkretisiert, dass es sich um einen Termin zu Gründung einer Gesellschaft handle. Insbesondere kann den Ausführungen des Vertreters des Revisionswerbers auch entnommen werden, dass der Revisionswerber (die ihm zumutbaren) Dispositionsversuche zur Beseitigung der Verhinderung unternommen hat, zumal vorgebracht wurde, dass aufgrund der kurzfristigen Verlegung der Verhandlung und der Teilnahme anderer Personen, nämlich der zukünftigen Gesellschafter, an diesem Termin kein Ersatztermin habe vereinbart werden können, wobei die Bedeutung der zeitlichen Nähe eines solchen Ersatztermins dargelegt wurde.


 

Der Revisionswerber hat damit hinreichend begründet dargetan, weshalb der mit der mündlichen Verhandlung kollidierende und bereits zuvor vereinbarte Notariatstermin unverschiebbar war und somit ein zwingender Grund für die Nichtbefolgung der Ladung vorlag (vgl demgegenüber VwGH 9.6.2021, Ra 2021/03/0083, wenn nicht einmal konkret geltend gemacht wurde, dass ein Hindernis - eine Gesellschafterversammlung - nicht durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können, und dem Teilnehmerkreis keine unternehmensfremden oder nicht im Auftrag des Revisionswerbers tätig gewordenen Personen angehörten).


 

Da somit ein Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs 3 AVG vorlag, hätte das VwG die mündliche Verhandlung nicht in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen dürfen. Dies ist dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten. Darin liegt ein Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ohne nähere Prüfung seiner Relevanz zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt.


 

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