Nach der stRsp des VwGH zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs 6 FLAG ist die Behörde (bzw das VwG) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren
GZ Ra 2023/16/0133, 21.02.2024
VwGH: Nach der stRsp des VwGH zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs 6 FLAG ist die Behörde (bzw das VwG) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren.
Soweit zur Zulässigkeit der Revision weiters vorgebracht wird, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rsp des VwGH ab, indem das BFG davon ausgehe, es sei an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumsservice erstellten Gutachten gebunden, ist dem entgegen zu halten, dass das BFG im nächsten - in der Revision unerwähnt gebliebenen - Absatz des angefochtenen Erkenntnisses unter Hinweis auf die Rsp des VwGH ausführte, es habe sich im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig und vollständig anzusehen seien. Insofern ist das BFG nicht von der Rsp des VwGH abgewichen.
Die Revisionswerberin bringt zudem vor, das BFG habe ihrem „substantiierten“ Vorbringen, „dass zu den bisher festgestellten Leiden 1 und 2, zwei weitere Leiden, nämlich 3 und 4 dazugekommen sind und die Leiden - gemeint sind alle untereinander - sich gegenseitig beeinflussen, und dadurch der Grad der Behinderung um eine Stufe erhöht wird“ keine Relevanz zugewiesen. Das BFG hat sich im angefochtenen Erkenntnis eingehend mit den im Jahr 2022 erstellten Gutachten, welche auch zahlreiche Befunde nach Erstellung des Gutachtens im Jahr 2019 berücksichtigten, auseinandergesetzt und diese für schlüssig und einander nicht widersprechend erachtet. Aus der Zulässigkeitsbegründung der Revision ergibt sich kein konkretes substantiiertes Vorbringen gegen diese Würdigung der Gutachten.
Eine Unschlüssigkeit dieser beiden Gutachten des Jahres 2022 vermögen auch die - ungeachtet des im Verfahren vor dem VwGH geltenden Neuerungsverbotes - gemeinsam mit der Revision vorgelegten, ärztlichen Befunde vom 28. September 2023 bzw 2. Oktober 2023 nicht darzutun.
Soweit im Zulässigkeitsvorbringen der Revision schließlich vorgebracht wird, es bedürfe „der Klarstellung, inwieweit das BFG die Beweiskraft und Vollständigkeit der Gutachten des Sozialministeriumsservice hinsichtlich einem substantiierten Vorbringen der Revisionswerberin aber auch von Amts wegen zu prüfen“ habe, genügt der Hinweis auf die bereits dargestellte stRsp des VwGH zur Prüfung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Gutachten für die Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs 6 FLAG.