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Zivilrecht

OGH: Hat der Treugeber persönlich einen Kaufvertrag geschlossen und fehlt die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Treugebers gegenüber dem Treuhänder, so ist die Passivlegitimation des Treuhänders zu verneinen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1002 ff ABGB, § 358 ABGB
Schlagworte: Treuhand, Passivlegitimation, Herausgabeanspruch

In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 8 Ob 138/06m hat sich der OGH mit der Passivlegitimation des Treuhänders befasst:
Der Kläger hat sich in seinem Vorbringen lediglich darauf bezogen, dass er mit dem Treugeber persönlich einen Kaufvertrag geschlossen habe und der Treugeber die - in der Folge nicht eingehaltene - Verpflichtung übernommen habe, die Vorbereitung einer grundbücherlichen Kaufurkunde, welche die Beklagte (Treuhänderin) als grundbücherliche Eigentümerin beglaubigt zu unterschreiben habe, zu "organisieren". Darauf, dass der Treugeber dem Kläger seinen Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten abgetreten habe, hat sich der Kläger nicht berufen.
Dazu der OGH: Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkter Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers (oder eines dritten Begünstigten) auszuüben. Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus. Der Anspruch aus oder um das Treugut gegenüber Dritten ist durch den Treuhänder geltend zu machen, weil der Treuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung und Risiko des Treugebers handelt und ihm das volle Recht übertragen wird.
Im vorliegenden Fall fehlt es aber gerade an einem Handeln der Beklagten als Treuhänderin im eigenen Namen. In der Entscheidung 1 Ob 147/00z wurde zwar der Geschenknehmer einer Liegenschaft für berechtigt erkannt, vom Treuhänder des Geschenkgebers die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der geschenkten Liegenschaft zu begehren. Wesentliche Begründung dafür war allerdings, dass im konkreten Fall der Treugeber dem Geschenknehmer sein Recht im Wege der Zession übertrug. Eine solche Abtretung des Herausgabeanspruchs des Treugebers gegenüber dem Treuhänder fehlt hier jedoch. Zutreffend hat somit das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten verneint.

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