In seinem Beschluss vom 14.02.2007 zur GZ 7 Ob 253/06s hat sich der OGH mit der Frage befasst, wann eine Selbsterhaltungsfähigkeit des zivildienstausübenden unterhaltsberechtigten Kindes unter Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und den daraus abzuleitenden Lebensverhältnissen besteht:
Der Antragsteller macht geltend, es sei nicht gerechtfertigt, ihm - bei "gutem Verdienst" seines Vaters - keine Unterhaltszahlungen zuzuerkennen, wenn man berücksichtige, dass die monatlichen Geldbeträge, die ein Zivildiener erhalte, nach allgemeiner Lebenserfahrung "nicht einmal ansatzweise" ausreichten, um selbst bei einfachster Lebensführung die wirtschaftlichen Bedürfnisse abzudecken.
Dazu der OGH: Der (vom Elternhaus nicht losgelöst lebende) Unterhaltsberechtigte wird während der Ableistung des Präsenz-/Zivildienstes nach herrschender Ansicht nur dann nicht selbsterhaltungsfähig, wenn der Unterhaltsverpflichtete in weit überdurchschnittlichen Verhältnissen - wie etwa bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen über S 50.000 (= EUR 3.633,64) netto monatlich - lebt.
Ein zivildienstleistendes Kind muss bei bloß durchschnittlichen Lebensverhältnissen beider Streitteile im Hinblick auf die ihm nach §§ 25 ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen als selbsterhaltungsfähig angesehen werden.