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Zivilrecht

OGH: Für die Beurteilung, ob der Erblasser mit seiner letztwilligen Verfügung über einzelne bestimmte Vermögensgegenstände ein Testament oder ein Kodizil errichten wollte, ist der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung entscheidend

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 531 ff ABGB
Schlagworte: Erbrecht, letztwillige Verfügung

In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 6 Ob 285/06i hat sich der OGH mit der Auslegung der letztwilligen Verfügung befasst:
OGH: Die Beurteilung, ob der Erblasser mit seiner letztwilligen Verfügung über einzelne bestimmte Vermögensgegenstände ein Testament oder ein Kodizil errichten wollte, hängt entscheidend davon ab, ob er im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung auch noch andere ins Gewicht fallende Vermögenswerte besaß. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung entscheidend. Auf den Todeszeitpunkt kommt es hingegen nicht an. Hinterlässt nämlich der Erblasser einer bestimmten Person alle wesentlichen Teile seines im Zeitpunkt der Verfügung vorhandenen Vermögens oder doch den weit überwiegenden Teil seines Vermögens, so liegt im Zweifel eine Erbseinsetzung und kein Vermächtnis vor.

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