In seinem Erkenntnis vom 08.03.2007 zur GZ 2 Ob 95/05t hat sich der OGH mit der Einzelanfechtung befasst:
OGH: Gegen einen weiteren Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die Anfechtung nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht nach § 11 AnfO sowohl gegen ihn, als auch gegen jeden seiner Vormänner begründet erscheint. Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt oder dem ein Belastungs- und Veräußerungsrecht eingeräumt wird.
Voraussetzung der Einzelanfechtung ist die im Zeitpunkt der Erhebung der Klage bestehende Befriedigungsverletzung und die im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses bestehende Befriedigungstauglichkeit. Die Anfechtung ist befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rückwirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern im Stande ist. Es muss Aussicht bestehen, dass bei Erfolg der Klage der Kläger wenigstens teilweise befriedigt wird. Es genügt, wenn die Anfechtung geeignet ist, die Befriedigung des Gläubigers zu erleichtern oder zu beschleunigen, oder wenn es bloß wahrscheinlich ist, dass durch die Anfechtung die Befriedigungsaussicht des Gläubigers verbessert wird. Die Anfechtung des Widerrufs einer Schenkung (auf den Todesfall) und des Verzichtes auf ein eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot ist grundsätzlich befriedigungstauglich.