In seinem Beschluss vom 08.03.2007 zur GZ 2 Ob 169/05z hat sich der OGH mit dem Kindesunterhalt befasst:
OGH: Das Zurverfügungstellen einer Wohngelegenheit kann auch beim Kindesunterhalt nicht mehr von vornherein als von der Beurteilung als anrechenbarer Naturalunterhalt ausgeschlossen angesehen werden.Diesbezüglich muss aber darauf geachtet werden, ob nicht die Überlassung der Wohnung oder des Hauses im Zusammenhang mit der nachehelichen Vermögensaufteilung zwischen den Ehegatten (Eltern) eine Gegenleistung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils dargestellt habe, wäre doch sonst der geldunterhaltspflichtige Elternteil mehrfach bevorzugt, wenn er zunächst für die Überlassung der Wohngelegenheit an den betreuenden Elternteil von diesem eine Gegenleistung lukriert und sich dann einen Teil seiner Unterhaltsleistungen mit dem Argument ersparen könnte, die unterhaltsberechtigten Kinder hätten einen geringeren Unterhaltsbedarf auf Grund bestehender Wohnversorgung. In diesem Fall wäre nämlich zu berücksichtigen, dass letztlich der betreuende Elternteil die Kosten der Wohnversorgung der Kinder getragen hat bzw trägt und nicht der geldunterhaltspflichtige Elternteil.
Aus dem bloßen Miteigentum allein leitet sich jedenfalls kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den den Kindern geschuldeten Geldunterhalt ab.