In seinem Erkenntnis vom 08.03.2007 zur GZ 7 Ob 274/06d hat sich der OGH mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Unterscheidung zwischen Risikoausschluss und Obliegenheit befasst:
Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung Fassung 1986" (AStB 1986) und die "Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung" (ABS) zugrunde.
Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986 lautet:(7) Der Versicherer haftet nicht ....e) für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden bzw ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden...
Dazu der OGH: Bei der Entscheidung der Frage, ob in einer Allgemeinen Versicherungsbedingung ein Risikoausschluss oder eine (verhüllte) Obliegenheit umschrieben ist, ist nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt ausschlaggebend. Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme; das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt. Obliegenheiten hingegen erfordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung. Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss dies im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert sind (verhüllte Obliegenheit). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes, meist vorbeugendes oder auch dokumentierendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zum Beispiel den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986, nach dem der Versicherer nicht für Schäden haftet, die dadurch entstehen, "dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden bzw ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden", nur so verstanden werden, dass damit das Risiko des Versicherers begrenzt werden soll, also ein Risikoausschluss vereinbart wurde. Es sollen damit Schäden ausgeschlossen werden, die an Sachen eintreten, die sich im Versicherungsfall in einem bestimmten, und zwar das Schadensrisiko erhöhenden Zustand befinden.