In seinem Beschluss vom 08.03.2007 zur GZ 2 Ob 242/05k hat sich der OGH mit dem Superädifikat befasst:
OGH: Nach stRsp liegt ein Überbau im Sinne des § 435 ABGB vor, wenn auf fremdem Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein. Die maßgebliche Absicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor. Sie kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, zB aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen. Für die Bauwerkseigenschaft genügt es nach dieser Rechtsprechung, wenn der Erbauer das Gebäude - als sein Eigentum - nur für die Dauer seines Grundbenützungsverhältnisses auf fremdem Grund stehend wissen will, während ihm sein späteres Schicksal gleichgültig ist. Selbst wenn von vornherein vereinbart wird, dass das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen solle, liegt ein Überbau vor. Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vornherein zeitlich begrenztes, vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen. Das Fehlen der Absicht dauernder Belassung des Bauwerkes auf dem Grundstück tritt bei Überbauten im engeren Sinn schon aus der Art des Bauwerkes (leicht gebaut und mit dem Boden nur relativ locker verbunden) in Erscheinung. Seit langem wird aber aus wirtschaftlichen Gründen auch Bauwerken, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt werden, die Superädifikatseigenschaft zuerkannt. In diesen Fällen muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes aber nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in einer anderen Weise objektivieren lassen, nämlich durch ein von vornherein zeitlich begrenztes vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenutzungsrecht. Auch wenn § 435 ABGB von der Absicht spricht, das Gebäude nicht auf der Liegenschaft zu belassen, kommt ein Abstellen auf bloß innere, psychologische Tatbestände hier nicht in Betracht. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss in äußerlich kundbarer Weise zutage treten, da auch im Recht der Superädifikate ein Mindestmaß an Publizität gewahrt bleiben sollte. Die Vereinbarung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes durch bloße Parteienübereinkunft ohne Vorliegen von mangelnder Belassungsabsicht ist demzufolge nicht möglich. § 297 ABGB ist zwingendes Recht. Die Beweislast für die nach § 435 ABGB maßgebende Absicht, durch die eine Ausnahme vom sonst geltenden Grundsatz "superficies solo cedit" begründet werden soll, trifft den Erbauer.
Bei der in § 435 ABGB geforderten Absicht, dass das auf fremdem Grund errichtete Bauwerk nicht stets darauf bleiben soll, kommt es nicht auf eine Beseitigungsabsicht, sondern lediglich auf das Fehlen der Absicht an, dass das Bauwerk stets - also für seine gesamte natürliche Lebensdauer - auf dem fremden Grund belassen werden soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss nach außen in Erscheinung treten und kann sich entweder aus der Bauweise oder aus einem zeitlich begrenzten Grundbenützungsverhältnis oder aus anderen, ebenso signifikanten Umständen ergeben. Grundsätzlich kommen also drei Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht in Betracht: 1. Das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes, 2. eine Zweckwidmung und 3. das zugrunde liegende Grundnutzungsverhältnis. Alle drei Gesichtspunkte sind ins Kalkül zu ziehen. Besondere Vorsicht ist beim Kriterium des Grundnutzungsverhältnisses insoweit geboten, als dieser Aspekt besonders wenig publizitätswirksam ist.
Die Beweislast für die nach § 435 ABGB maßgebliche Absicht des Erbauers, das Gebäude nicht dauernd auf fremdem Grund zu belassen, trifft denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft eines in fester und solider Bauweise ausgeführten Gebäudes beruft.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Superädifikatseigenschaft ist auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes abzustellen, genauer auf den Beginn der Arbeiten am Bauwerk. Sind dagegen Bauwerke durch ihre Aufführung bereits Bestandteil des Grundstückes geworden, können sie später auch einvernehmlich nicht mehr zu sonderrechtsfähigen Superädifikaten gemacht werden. Es kann zwar auch durch Parteieneinigung sonderrechtsfähige Bauwerke geben. Diese Parteieneinigung muss aber jedenfalls vor Entstehung des Bauwerkes, also Baubeginn, erfolgt sein.