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Zivilrecht

OGH: Der Umstand, dass sich zwischen dem Grundstück der Beklagten als Oberlieger und jenem der Kläger als Unterlieger eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) befindet, steht für sich allein der Annahme einer direkten Zuleitung nicht entgegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 364 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Sachenrecht, Immissionen, unmittelbare Zuleitung, Ortsüblichkeit

In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 1 Ob 263/06t hat sich der OGH mit § 364 Abs 2 ABGB befasst:
OGH: Unmittelbare Zuleitungen sind solche Zuleitungen, die durch eine "Veranstaltung" bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Der Begriff "Veranstaltung" soll zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen sind. Nicht hinzunehmen sind vom Nachbarn gesetzte Tätigkeiten, die unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet sind, wie bereits in einer Reihe von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zuleitung von Wasser ausgesprochen wurde. Unmittelbare Zuleitung liegt auch vor, wenn nur die Zuleitung durch eine "Veranstaltung" des Nachbarn bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist, etwa wenn die Beklagten durch ihre "Veranstaltungen" die Möglichkeit zum Eintritt von (Niederschlags-) Wasser auf das Grundstück der Kläger eröffneten. Auch erdbautechnische Veränderungen des höher liegenden Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, sind als unmittelbare Zuleitungen zu beurteilen. Eine Zuleitung ist unmittelbar, wenn sie weder auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist, noch darauf beruht, dass noch ein weiteres Medium dazwischen geschaltet wird, wie das etwa beim Versickern des (Ab-) Wassers im Erdreich der Fall wäre.
Der Umstand, dass sich zwischen dem Grundstück der Beklagten als Oberlieger und jenem der Kläger als Unterlieger eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) befindet, steht für sich allein der Annahme einer direkten Zuleitung nicht entgegen.
Dass es in den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung zu keiner "Erhöhung der Beeinträchtigung" der Kläger durch Abfluss von Niederschlagswässern gekommen ist, reicht für sich allein für die Annahme einer Ortsüblichkeit der Immission nicht aus.
Eine in regelmäßigen Abständen bei starken Regenfällen erfolgende Überflutung von Räumlichkeiten, die deren ordnungsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt oder gar eine Gefahr für die Substanz des Gebäudes darstellt, kann keinesfalls mehr als ortsüblich angesehen werden.

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