In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 10 Ob 70/06a hat sich der OGH mit der Aufrechnung befasst:
OGH: Nach der Rechtsprechung kann auch mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden, sofern sie in dem Zeitpunkt, in dem sich die gegenseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Aufrechnungslage), noch nicht verjährt war. Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar war.