In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 2 Ob 272/06y hat sich der OGH mit dem Räumungstatbestand des § 1118 ABGB befasst:
OGH: Nach stRsp kann ein auf § 1118 ABGB gestützter Räumungsanspruch gegen den Mieter nur auf offene Mietzinsforderungen, nicht jedoch auf geschuldete Nebengebühren wie Verzugszinsen oder Kosten gestützt werden. Rückstände aus den zuzüglich zur Nettomiete angefallenen Umsatzsteuerbeträgen unterfallen jedenfalls dem Zinsbegriff.