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Zivilrecht

OGH: Die Frist des § 1487 ABGB beginnt in der Regel mit der Kundmachung des Testaments zu laufen, weil damit der Pflichtteilsanspruch fällig wird; ab Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 wird nunmehr wohl auf die Verständigung durch Zustellung des Übernahmeprotokolls abzustellen sein

20. 05. 2011
Gesetze: § 1487 ABGB, § 775 ABGB
Schlagworte: Verjährung, Erbrecht, Testament, Pflichtteilsergänzungsklage

In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 1 Ob 200/06b hat sich der OGH mit § 1487 ABGB befasst:
Die Klägerin erachtet sich in ihrem Pflichtteil verkürzt, weswegen sie dessen Ergänzung fordert (§ 775 ABGB).
Dazu der OGH: Die Frist des § 1487 ABGB beginnt in der Regel mit der Kundmachung des Testaments zu laufen, weil damit der Pflichtteilsanspruch fällig wird. Ab Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 wird nunmehr wohl auf die Verständigung durch Zustellung des Übernahmeprotokolls abzustellen sein.
Die Verjährung beginnt in der Regel zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht, also mit der objektiven Möglichkeit zu klagen. Sie wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem das jeweils in Betracht kommende Recht erstmals hätte ausgeübt werden können, sodass in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse sowie praktische Erwägungen oder tatsächliche Erschwernisse den Beginn der Verjährung gewöhnlich nicht beeinflussen. Es kommt für den Verjährungsbeginn aber auch "darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll" ist, weil "jede sinnlose Klageführung vermieden werden" soll.
Im vorliegenden Fall wäre eine Pflichtteilsergänzungsklage vor Beendigung aller Erbrechtsstreitigkeiten hinsichtlich der dem Testament aus 1963 nachfolgenden fünf weiteren letztwilligen Verfügungen nicht nur nach subjektiven wirtschaftlichen Erwägungen der Klägerin, sondern - angesichts der nicht leicht vorhersehbaren Ergebnisse dieser Rechtsstreitigkeiten - auch nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig gewesen.

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