Home

Zivilrecht

OGH: Sorgloses Verhalten des Geschädigten kann nur dann zu einer Schadensteilung führen, wenn das allenfalls gebotene sorgfältigere Verhalten im konkreten Fall geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern bzw - durch Beobachten der Schadensminderungspflicht - zu verringern

20. 05. 2011
Gesetze: § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schadensminderungspflicht

In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 1 Ob 39/07b hat sich der OGH mit § 1304 ABGB befasst:
OGH: Sorgloses Verhalten des Geschädigten kann nur dann zu einer Schadensteilung führen, wenn das allenfalls gebotene sorgfältigere Verhalten im konkreten Fall geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern bzw - durch Beobachten der Schadensminderungspflicht - zu verringern.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at