In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 1 Ob 39/07b hat sich der OGH mit § 1304 ABGB befasst:
OGH: Sorgloses Verhalten des Geschädigten kann nur dann zu einer Schadensteilung führen, wenn das allenfalls gebotene sorgfältigere Verhalten im konkreten Fall geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern bzw - durch Beobachten der Schadensminderungspflicht - zu verringern.