In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 2 Ob 7/07d hat sich der OGH mit dem Schadenersatzrecht und dem Zusammenstoß eines Mountainbikers mit einem PKW befasst:
Der Kläger erlitt als Mountainbiker bei dem Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden, vom Erstbeklagten gelenkten PKW eine Schlüsselbeinfraktur. Der von den Unfallbeteiligten befahrene Almweg ist ein öffentlicher Interessenschaftsweg, der zu einer Alm führt. Es besteht ein Fahrverbot, ausgenommen für die Inhaber von Berechtigungsscheinen und für Mountainbiker. Der Weg ist als Mountainbike-Route gekennzeichnet und beschildert. Der Erstbeklagte verfügt über keinen Berechtigungsschein.
Dazu der OGH: Die Judikatur verneint einen Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn durch die Missachtung des Fahrverbotes keine Gefahren verwirklicht wurden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte. Diese, durch ein beschränktes Fahrverbot zu verhindernde, spezifische Gefahr wird in einer Massierung des Verkehrs auf Straßen mit begrenztem Verkehrsteilnehmerkreis gesehen; diese Gefahr sei aber nicht verwirklicht, wenn der Unfall sich auch bei Beteiligung eines berechtigten Verkehrsteilnehmers (Anrainers) ereignet hätte.
Der Kläger (Mountainbiker) war bei Befahren einer Verkehrsfläche, auf welcher der Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht generell ausgeschlossen war, nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Almweg nicht von dazu berechtigten KFZ-Lenkern benützt würde. Eine Vervielfachung des Verkehrs und damit die Verwirklichung der spezifischen Gefährlichkeit zum Unfallszeitpunkt steht nicht fest; der Kläger stellte auch keine konkrete Behauptungen dazu auf. Trotz der zunehmenden Bedeutung des Freizeitsportes "Mountainbiken" kann an diesem Ergebnis eine Widmung als "offizielle Mountainbikestraße" nichts ändern.