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Zivilrecht

OGH: Der verletzte Gesellschafter ist zur Geltendmachung der von der Gesellschaft getragenen Kosten eingestellter Ersatzkräfte nicht aktiv legitimiert

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, verletzter Gesellschafter, Ersatzkräfte

In seinem Erkenntnis vom 22.02.2007 zur GZ 2 Ob 156/06i hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob der verletzte Gesellschafter zur Geltendmachung der von der Gesellschaft bezahlten Kosten der Ersatzkräfte im eigenen Namen berechtigt ist:
OGH: Unternehmerisch tätige Personengesellschaften können als Dienstgeber fungieren. Der Komplementär einer Kommanditgesellschaft wird im Zweifel als deren Vertreter tätig. Die Pflicht des persönlich haftenden Gesellschafters zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 UGB.
Wird ein selbständig Erwerbstätiger bei einem Unfall verletzt, so kann sich der Schaden, den er infolge Arbeitsunfähigkeit erleidet, entweder im eingetretenen Verdienstentgang (Gewinnentgang) oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. Der Ersatzanspruch richtet sich demnach entweder auf die wegen des verletzungsbedingten Wegfalles der persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages bzw die Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also den Gewinnausfall, oder aber auf die Kosten der für den Verletzten tätig gewordenen Ersatzkräfte, wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert worden ist. Wird der Gewinnausfall durch den Einsatz von Ersatzkräften nicht zur Gänze ausgeglichen, kommt auch eine kombinierte Berücksichtigung beider Gesichtspunkte in Betracht. Umgekehrt bedeutet selbst ein nach Einsatz von Ersatzkräften gestiegener Reingewinn noch nicht, dass dem Geschädigten die Kosten der Ersatzkräfte nicht zur Gänze zu ersetzen sind. Es sind nämlich nicht die Reingewinne des Unternehmens vor dem Unfall und nach diesem Ereignis miteinander zu vergleichen, sondern es kommt vielmehr darauf an, welcher Ertrag im Vergleichszeitraum ohne die unfallbedingte Verhinderung des Unternehmers erzielt worden wäre und welcher Ertrag in diesem Zeitraum tatsächlich erzielt worden ist. Es ist also die fiktive der tatsächlichen Gewinnsituation gegenüber zu stellen. Erst wenn feststehen sollte, dass der tatsächliche Gewinn nach dem Einsatz von Ersatzkräften höher war als der fiktive Ertrag, stünde dem geschädigten Unternehmer der Ersatz nur in Höhe des um die Differenz zwischen tatsächlichem und fiktivem Reingewinn reduzierten Aufwandes für die Ersatzkräfte zu.
Der verletzte Gesellschafter ist zur Geltendmachung der von der Gesellschaft getragenen Kosten eingestellter Ersatzkräfte nicht aktiv legitimiert, weil er nur den in der Verminderung seines Gewinnanteiles gelegenen Schaden fordern kann. Daran ändern auch die engen wechselseitigen Beziehungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern nichts, besteht doch zwischen diesen Rechtssubjekten keine Identität.

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