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Zivilrecht

OGH: Eine "Durchgriffshaftung" kommt nach § 23 Satz 2 VerG nur im Fall einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften (und bei persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung) in Betracht; hier kommt vor allem deliktisches Verhalten (im Sinne einer Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB) ebenso wie eine rechtswidrige Verletzung absoluter Rechte Dritter in Frage

20. 05. 2011
Gesetze: § 23 VerG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vereinsrecht, Durchgriffshaftung, Vereinsobmann

In seinem Beschluss vom 01.02.2007 zur GZ 9 Ob 147/06t hat sich der OGH mit der Durchgriffshaftung nach § 23 Satz 2 VerG befasst:
OGH: Zur Haftung des Vereinsobmannes gegenüber Dritten ist auszuführen, dass durch das Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 die Rechtslage insoweit klargestellt wurde, als nun in § 23 Satz 1 VerG ausdrücklich der Grundsatz der Trennung der Haftung des Vereins einerseits und der Organwalter (und Vereinsmitglieder) andererseits normiert wurde. Eine "Durchgriffshaftung" kommt nach § 23 Satz 2 VerG - wie auch nach der Rechtslage vor dem VerG 2002 - nur im Fall einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften (und bei persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung) in Betracht. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kommt hier vor allem deliktisches Verhalten (im Sinne einer Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB) ebenso wie eine rechtswidrige Verletzung absoluter Rechte Dritter in Frage.

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