In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 6 Ob 11/07x hat sich der OGH mit dem Anerbenrecht befasst:
OGH: Nach stRsp muss im Hinblick auf § 10 AnerbenG die Feststellung der Erbhofeigenschaft zwingend im Verlassenschaftsverfahren erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt. Der erkennende Senat hat allerdings erst jüngst festgehalten, dass diese Feststellung nur dann mit einem gesonderten und gesondert anfechtbaren Beschluss des Verlassenschaftsgerichts zu erfolgen hat, wenn die Erbhofeigenschaft unter den Beteiligten strittig ist.