In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 5 Ob 240/06i hat sich der OGH mit dem Mietzinserhöhungsverfahren nach den §§ 18 ff MRG befasst:
OGH: Durch eine rechtskräftige Entscheidung nach den §§ 18 f MRG wird rechtsgestaltend in Privatrechtsverhältnisse, nämlich Mietzinsvereinbarungen, eingegriffen, um den Zweck der Finanzierung sonst nicht gedeckten Erhaltungsaufwandes sicherzustellen. Daher verbietet sich nicht nur jede analoge Anwendung der Bestimmungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses außerhalb des Bereiches des § 18 MRG, sondern ist auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die diesen Privatrechtseingriff regeln, unabdingbar. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass es zwar dem billigen Ermessen des Gerichtes obliegt, den Beginn oder die Dauer des Verteilungszeitraums festzusetzen, dass aber alle sonstigen Prämissen der Hauptmietzinserhöhung zwingend vom Gesetz geregelt sind. Zwingend muss der Verteilungszeitraum an den Verrechnungszeitraum unmittelbar anschließen, weil nur so zu gewährleisten ist, dass das nach gesetzlichen Grundsätzen ermittelte "Deckungserfordernis", soweit es nicht durch den jeweils "anrechenbaren Hauptmietzins" gedeckt ist, einer Aufteilung zugeführt wird. Eine andere Vorgangsweise steht dem Gericht nicht frei.