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Zivilrecht

OGH: Entscheidend ist, ob der Vertrauende nach der Verkehrsauffassung in der gegebenen Situation im Hinblick auf das Gewicht der von ihm getätigten Aufwendungen bzw der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten einen Hinweis auf das weitere Fehlen jeglicher Bindung erwarten durfte

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 861 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Aufwendungen, Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, Bindung

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 3 Ob 7/07m hat sich der OGH mit Aufwendungen, die im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung, getätigt wurden befasst:
OGH: Im Sinn des Grundsatzes der Abschlussfreiheit kann in der Regel kein Partner, solange die Vertragsverhandlungen andauern, darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abschließen wird. Wer unter solchen Umständen bereits im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag Aufwendungen macht, tut das auf eigenes Risiko. Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verhandlungspartner bestehen jedoch ua dann, wenn erkennbar ist, dass dieser im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. In einem solchen Fall ist von dem die Verhandlung führenden Beauftragten grundsätzlich ein Hinweis darauf zu fordern, dass trotz seiner abgegebenen Erklärungen keinerlei Bindung bestehe und das Risiko allfälliger Aufwendungen somit vom anderen Verhandlungspartner getragen werden müsse. Entscheidend ist, ob der Vertrauende nach der Verkehrsauffassung in der gegebenen Situation im Hinblick auf das Gewicht der von ihm getätigten Aufwendungen bzw der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten einen Hinweis auf das weitere Fehlen jeglicher Bindung erwarten durfte.

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