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Zivilrecht

OGH: Der Geschäftsherr haftet nur für typisch nachteilige Folgen, mit denen beim Einsatz eines Gehilfen im Allgemeinen gerechnet werden muss; mit dieser Haftungsbegrenzung auf vorhersehbare Gefahren iS einer Adäquität soll eine uferlose, unbegrenzte Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seines Gehilfen vermieden werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erfüllungsgehilfe

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 3 Ob 283/06y hat sich der OGH mit der Haftung für den Erfüllungsgehilfen befasst:
OGH: Der Schuldner (Geschäftsherr) hat auch für vorsätzlich rechtswidrige Handlungen seines Erfüllungsgehilfen einzustehen, wenn ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung und der Vertragserfüllung besteht, das Delikt also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn gesetzt wurde, nicht aber, wenn die Handlung des Gehilfen aus dem Rahmen der Interessenverfolgung des Geschäftsherrn herausfällt. Diese Grundsätze der Gehilfenhaftung gelten auch für Vertragsgehilfen und Vermittler im vorvertraglichen Bereich, also bei Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten. Keine Gehilfenhaftung besteht, wenn der Sachzusammenhang zur Gänze gelöst ist.
Die mitunter schwierigen Abgrenzungsfragen, ob der Gehilfe "bei der Erfüllung" der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß "gelegentlich" der Erfüllung handelte, hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Geschäftsherr haftet nur für typisch nachteilige Folgen, mit denen beim Einsatz eines Gehilfen im Allgemeinen gerechnet werden muss. Mit dieser Haftungsbegrenzung auf vorhersehbare Gefahren iS einer Adäquität soll eine uferlose, unbegrenzte Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seines Gehilfen vermieden werden.

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