In seinem Erkenntnis vom 22.02.2007 zur GZ 3 Ob 248/06a hat sich der OGH mit den Sorgfaltspflichten des Kunden und Karteninhabers bei Verwendung des PIN-Codes befasst:
OGH: Es bildete eine Überspannung der den Karteninhaber treffenden Sorgfaltspflichten, würde man bei der inzwischen alltäglichen und auch von den Kreditinstituten zwecks Rationalisierung (und Ersparung eigener Kosten) geförderten und geforderten Bargeldbehebungen bei Bankomaten verlangen, stets ohne konkreten Anlass besondere Aufmerksamkeit auf allfällige Ausspähversuche zu richten und etwa Tastenfelder des Bankomaten, die im Allgemeinen recht leicht einsehbar angebracht sind, mit der zweiten Hand oder durch besondere Körperhaltung (Verrenkung ?) vor seitlicher Einsicht zu schützen.
Nach den AGB ("Kundenrichtlinien") der beklagten Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbräuchlich behobenen Betrag. Das Diebstahlsrisiko ist vom Karteninhaber im Vergleich zur kontoführenden Bank leichter zu beherrschen, das rechtfertigt die von der klagenden Partei beanstandete Risikoverteilung.
Die Verwahrung der Bankomatkarte in der Geldbörse im durch Reißverschluss verschlossenen, am Rücken getragenen Rucksack begründet im Allgemeinen, dh ohne Hinzutreten weiterer gefahrenträchtiger Momente keinen Sorgfaltsverstoß des Karteninhabers und berechtigt den Kartenaussteller daher nicht, den Karten-/Kontoinhaber mit dem infolge Verlusts der Bankomatkarte missbräuchlich erlangten Bargeldbezug zu belasten.