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Zivilrecht

OGH: Wenn auch ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinaus gerät, im Allgemeinen nicht gewährleistet werden muss, erfasst die Pistensicherungspflicht auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Pistensicherungspflicht, Schifahrer außergewöhnliche Gefahrenquellen

In seinem Beschluss vom 07.02.2007 zur GZ 2 Ob 284/06p hat sich der OGH mit der Pistensicherungspflicht des Pistenhalters befasst:
Die Vorinstanzen haben eine Verletzung der Pistensicherungspflicht deshalb verneint, weil der Umkehrbereich (für die Pistengeräte) erkennbar außerhalb der gewidmeten Piste liege und der Erdwall als unbefahrbares Hindernis deutlich wahrnehmbar gewesen sei.
Dazu der OGH: Grundsätzlich hat der Pistenhalter nur den von ihm organisierten Schiraum (Schipisten und Schirouten), nicht aber das freie Schigelände außerhalb zu sichern. Wenn auch ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinaus gerät, im Allgemeinen nicht gewährleistet werden muss, erfasst die Pistensicherungspflicht auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste. Eine in diesem Sinn zu sichernde atypische Gefahr liegt dann vor, wenn sie unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet auftritt oder schwer abwendbar ist. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend.

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