In seinem Erkenntnis vom 17.01.2007 zur GZ 7 Ob 152/06p hat sich der OGH mit der Auslegung von Versicherungsbedingungen befasst:
OGH: Nach stRsp sind die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. Maßgebend ist dabei die Ansicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen. Richtig ist auch, dass nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln so ausgelegt werden müssen, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen; dabei muss der objektiv erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets beachtet werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es jedenfalls unzulässig, aus Anlass einer Klausel, die ausdrücklich eine "Erweiterung" des Versicherungsschutzes bewirken soll, eine den örtlichen Geltungsbereich regelnde Generalklausel in einem risikoeinschränkenden Sinn zu interpretieren. Dabei darf nämlich auch nicht vergessen werden, dass es um eine Pflichthaftpflichtversicherung (in concreto: ARBF - Allgemeine Bedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister (Versicherungsmakler und Vermögensberater)) geht.