In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 5 Ob 278/06b hat sich der OGH mit dem Obsorgeverfahren befasst:
OGH: Schon bisher entsprach es höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass im Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter erstinstanzlicher Mangel in dritter Instanz geltend gemacht werden kann, wenn Interessen des Kindeswohls das erfordern. Die im Pflegschaftsverfahren gebotene Beachtung des Kindeswohls erfordert nämlich die Wahrnehmung aller Verfahrensgarantien, um dadurch sachlich richtige Entscheidungen zu gewährleisten. Das wird nunmehr auch für die Rechtslage nach dem AußStrG 2005 judiziert. Die gänzliche Entziehung der Obsorge der Eltern und deren Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger stellt die schwerwiegendste Maßnahme dar, die zufolge § 176b ABGB voraussetzt, dass diese Maßnahme im Interesse des Kindes dringend geboten ist, was nach einem strengen Maßstab geprüft werden muss. Von Amts wegen hat das Gericht dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend berücksichtigt werden.
Den Rechtsmittelwerbern ist zuzugestehen, dass bei der umfassenden Prüfung, ob das Kindeswohl durch Belassung des Kindes in der Obsorge seiner Eltern gefährdet ist, in der Regel die Einholung eines kinderpsychologischen oder kinderpsychiatrischen Gutachtens bedingt, weil dadurch eine Verbreiterung der Tatsachengrundlagen über die geistige und seelische Entwicklung des Kindes inklusive einer Zukunftsprognostik geschaffen werden kann.