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Zivilrecht

OGH: Im Verfahren außer Streitsachen können gegen das Begehren auf Ausgleichszahlung nicht Gegenforderungen, die auf den Zivilrechtsweg gehören, eingewendet werden, weil das außerstreitige Verfahren eine verfahrensrechtliche Aufrechnungseinrede nicht kennt

20. 05. 2011
Gesetze: § 81 EheG, § 94 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Aufteilungsanspruch, Ausgleichszahlung, verfahrensrechtliche Aufrechnungseinrede

In seinem Erkenntnis vom 22.02.2007 zur GZ 3 Ob 169/06h hat sich der OGH mit dem Aufteilungsanspruch iSd § 81 EheG und der Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG befasst:
OGH: Der Aufteilungsanspruch iSd § 81 EheG entsteht mit der formellen Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung. Der Aufteilungsanspruch bezieht sich auf das Vermögen in seiner derzeitigen Zusammensetzung und nicht bloß auf dessen Geldwert. Demnach wurde bereits mehrfach ausgesprochen, der nacheheliche Aufteilungsanspruch sei als rein vermögensrechtlicher Anspruch, auch wenn der Aufteilungsvorschlag eines Antragstellers eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat, kein bloßer Geldanspruch. Vom Aufteilungsanspruch als solchen ist der Anspruch auf die vom Gericht (allenfalls) aufzuerlegende Ausgleichszahlung zu unterscheiden, die erst mit der Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren entsteht und fällig wird.
Im Verfahren außer Streitsachen können gegen das Begehren auf Ausgleichszahlung nicht Gegenforderungen, die auf den Zivilrechtsweg gehören, eingewendet werden, weil das außerstreitige Verfahren eine verfahrensrechtliche Aufrechnungseinrede nicht kennt. Die Tilgungswirkung einer vorweggenommenen Aufrechnung tritt erst mit ihrer Entstehung ein, im Fall der Aufrechnung gegen eine Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG erst mit der Rechtskraft der darüber ergehenden Entscheidung.

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