In seinem Beschluss vom 16.01.2007 zur GZ 4 Ob 223/06g hat sich der OGH mit der Frage der Vorschussgewährung bei unbekanntem Aufenthalt des Minderjährigen befasst:
OGH: § 2 Abs 1 UVG legt nach seinem klaren Wortlaut einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als persönliche Anspruchsvoraussetzung für Unterhaltsvorschüsse fest. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des inländischen Aufenthalts im Sinne des Gesetzes setzt dessen Bekanntheit jedenfalls voraus.