In seinem Beschluss vom 23.01.2007 zur GZ 1 Ob 235/06z hat sich der OGH mit dem UbG und der Frage befasst, ob ein nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme gestellter Antrag auf Überprüfung, ob die Anhaltung und die während der Unterbringung vorgenommenen ärztlichen Behandlungen zu Recht erfolgt seien, zulässig ist:
OGH: Eine Frist für das Stellen eines Antrags auf nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung oder einer während der Unterbringung erfolgten ärztlichen Behandlung ist im UbG nicht vorgesehen. Ein die Prüfungsbefugnisse der Unterbringungsgerichte einschränkendes Erfordernis "unverzüglicher" Antragstellung steht mit dem UbG und dessen Zielsetzung des Ausbaus eines umfassenden Rechtsschutzes nicht im Einklang.