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Zivilrecht

OGH: Das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 34a Abs 2 HypBG verleiht dem Liegenschaftseigentümer keine Beschwer im Grundbuchsverfahren über die Anmerkung des Kautionsbandes

20. 05. 2011
Gesetze: § 34a Abs 2 HypBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Anmerkung des Kautionsbandes, Aufrechnungsverbot, Pfandbriefinhaber, Beschwer

In seinem Beschluss vom 30.01.2007 zur GZ 5 Ob 8/07y hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob das durch die Gesetzesnovelle BGBl I 2005/32 eingeführte gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 34a Abs 2 HypBG eine Beschwer des Liegenschaftseigentümers gegen die Anmerkung des Kautionsbandes begründet:
Über Antrag bewilligte das Erstgericht aufgrund der Kautionsbestellungsurkunde bei den bezeichneten Pfandrechten die Anmerkung der Beschränkung durch das Kautionsband zugunsten der Pfandbriefinhaber. Einen dagegen vom Liegenschaftseigentümer erhobenen Rekurs hat das Gericht zweiter Instanz zurückgewiesen.
Dazu der OGH: Es entspricht stRsp, dass dem Pfandbriefgläubiger als solchem nur ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus den zur Deckung gehörigen Vermögenswerten, nicht aber ein gegen den dritten Sachbesitzer wirksames dingliches Pfandrecht zusteht. Deshalb werden durch die Eintragung des Kautionsbandes und auch durch seine Löschung bücherliche Rechte weder begründet noch beschränkt oder aufgehoben. Es ist auch nicht die Anmerkung des Kautionsbandes im Grundbuch, sondern die Eintragung der Zugehörigkeit zum Haftungsstock im Deckungsregister der Bank oder Kreditanstalt, welche die Sonderrechte der Pfandbriefinhaber begründet. Damit kommt dem Liegenschaftseigentümer im Verfahren über die Anmerkung des Kautionsbandes kein Rechtsmittelrecht zu, weil durch die Anmerkung des Kautionsbandes bücherliche Rechte weder begründet noch beschränkt werden.
Die bücherliche Anmerkung bewirkt nicht die Anwendbarkeit des § 34a Abs 2 HypBG gegen den Schuldner. Klarzustellen ist auch noch, dass § 34a Abs 2 HypBG keine Beeinträchtigung bücherlicher Rechte des Liegenschaftseigentümers zum Gegenstand hat, sondern allenfalls eine Einschränkung obligatorischer Rechte. Auch die Änderung der materiellen Rechtslage durch Einführung des § 34a Abs 2 HypBG verleiht dem Liegenschaftseigentümer daher keine Beschwer im Grundbuchsverfahren über die Anmerkung des Kautionsbandes.

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