Home

Zivilrecht

OGH: Hängt die Bewilligung eines Folgegesuches von der positiven Erledigung eines noch nicht rechtskräftig abgewiesenen Grundbuchsgesuches ab, ist der Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidung abzuwarten, statt sofort mit Abweisung vorzugehen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 93 ff GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Ansuchen, noch nicht rechtskräftig abgewiesenes / bewilligtes Grundbuchsgesuch

In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 5 Ob 292/06m hat sich der OGH mit dem Grundbuchsrecht befasst:
Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung der Pfandrechte mangels Legitimation der Antragsteller ab, weil ihr Antrag auf Einverleibung von Mit- und Wohnungseigentum (allerdings noch nicht rechtskräftig) abgewiesen worden sei. Das Rekursgericht teilte die Auffassung des Erstgerichtes über die fehlende Antragslegitimation. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei für die Erledigung des Grundbuchsgesuches auch dann maßgeblich, wenn die Abweisung des Einverleibungsgesuches noch nicht rechtskräftig sei. Damit sei auch die Rechtskraft dieses abweisenden Gesuches nicht abzuwarten.
Dazu der OGH: Hängt die Bewilligung eines Folgegesuches von der positiven Erledigung eines noch nicht rechtskräftig abgewiesenen Grundbuchsgesuches ab, ist der Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidung abzuwarten, statt sofort mit Abweisung vorzugehen. Eine sofortige Abweisung würde nämlich eine mit dem Eintragungsprinzip unvereinbare Grundbuchssperre für den Nachmann, verbunden mit der Gefahr des Rangverlustes bewirken. Diese Forderung nach einem Zuwarten steht auch nicht in Widerspruch zu jenem Ergebnis, das in der "spiegelbildlichen" Konstellation der noch nicht rechtskräftigen Bewilligung des vorangegangenen Gesuches erzielt wurde. In einem derartigen Fall ist die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht abzuwarten.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at