In seinem Beschluss vom 30.01.2007 zur GZ 5 Ob 13/07h hat sich der OGH mit § 1114 ABGB und der Vertragserneuerung befasst:
OGH: Die in den §§ 1114 ABGB, 569 ZPO aufgestellte Vermutung über die Erneuerung des Bestandvertrags wird durch jeden Vorgang widerlegt, durch den ein Vertragspartner seinen Willen, die stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen oder Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung keine Zweifel an seiner ernsthaften Ablehnung der Vertragserneuerung aufkommen. Eine derartige Handlung oder Erklärung kann auch schon vor Ablauf der Bestandzeit - außergerichtlich - erfolgen; sie muss nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Bestandzeit stehen.