In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 6 Ob 19/07y hat sich der OGH mit dem Miteigentum und § 835 ABGB befasst:
OGH: Nach herrschender Rechtsprechung ist jede Benützungsvereinbarung von Miteigentümern ein Dauerrechtsverhältnis, das aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann. In diesem Fall ist eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter möglich. Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung der allenfalls bestehenden Benützungsvereinbarung zu erblicken. Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dazu kommt, dass nunmehr nach § 838a ABGB alle Streitigkeiten unter Miteigentümern in die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes fallen.