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Zivilrecht

OGH: Nur besonders krasse Fälle, in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 ABGB, § 68a EheG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsverwirkung

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 8 Ob 160/06x hat sich der OGH mit der Unterhaltsverwirkung befasst:
Die Klägerin bohrte eine Schlüsselkassette auf, welche sich im für die Klägerin frei zugänglichen Büro des Beklagten befand. Sie entnahm daraus einen Schlüssel für eine ebenfalls auf der Liegenschaft befindlichen Garconniere und den darin verwahrten Zentralschlüssel für die Liegenschaft. Ferner entnahm sie zwei im Büro deponierte Sparbücher mit einem Einlagestand von annähernd 100.000 EUR und einen im Büro deponierten Bargeldbetrag von ca 4.000 EUR. 4.000 EUR hinterlegte die Klägerin zur Sicherung für das Aufteilungsverfahren. Die beiden Sparbücher - nachdem sie diese kopiert hatte, um für das Scheidungs-, Unterhalts- und Aufteilungsverfahren über Unterlagen zu verfügen - gab sie dem Beklagten zurück.
Dazu der OGH: Nur besonders krasse Fälle, in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles.

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