In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 3 Ob 280/06g hat sich der OGH mit der Unterhaltsbemessung befasst:
Die Unterhaltsberechtigte wird von ihrer Tochter mit 300 bis 400 EUR monatlich auf freiwilliger Basis unterstützt.
Dazu der OGH: Freiwillige, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen sind nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.