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Zivilrecht

OGH: Der Rechtssatz, dass eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten abgedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ihr ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht, kann dort nicht angewendet werden, wo der Gesetzgeber durch Anordnung (aufgeschobener) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruches des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 ABGB
Schlagworte: Unterhalt, Sozialhilfe, öffentlich-rechtliche Verpflichtung, Doppelversorgung, Mehraufwand für Sonderbedarf, Legalzession

In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 284/06z hat sich der OGH mit der Frage der Berücksichtigung der Überbrückungshilfe als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten befasst:
OGH: Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen nach stRsp keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen.

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