In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 284/06z hat sich der OGH mit der Frage der Berücksichtigung der Überbrückungshilfe als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten befasst:
OGH: Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen nach stRsp keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen.