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Zivilrecht

OGH: Der Begriff "Betrieb" iSd § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss

20. 05. 2011
Gesetze: § 1EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, EKHG, Betrieb eines Kraftfahrzeugs

In seinem Beschluss vom 07.02.2007 zur GZ 2 Ob 13/07m hat sich der OGH mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs befasst:
OGH: Der Begriff "Betrieb" iSd § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss. Ein Kraftfahrzeug ist in Betrieb, sobald sein Motor als Kraftquelle der Bewegung in Gang gebracht wird. Für die Annahme eines Betriebsunfalles ist nicht entscheidend, ob der Motor (als "Kraftquelle der Bewegung") tatsächlich zum Zweck der Fortbewegung von Ort zu Ort in Gang gesetzt wird. Die Haftung nach dem EKHG setzt weiters nicht voraus, dass der haftungsbegründende Betrieb des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt.

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