In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 242/06y hat sich der OGH mit dem Versicherungsrecht und der Abweichung des Inhalts des Versicherungsscheines vom Antrag befasst:
OGH: § 5 Abs 2 und 3 VersVG gilt nur bei solchen Abweichungen, die dem Versicherungsnehmer ungünstig sind, nicht jedoch bei solchen, die für den Versicherungsnehmer günstig sind. Enthält aber der Versicherungsschein zum Teil für den Versicherungsnehmer günstige, zum Teil ungünstige Abweichungen oder hängt es vom Lauf der Dinge ab, ob sich eine Abweichung als günstig oder ungünstig erweist, so gilt § 5 Abs 3 VersVG, wenn der Versicherer auf die ungünstige und/oder "neutrale" Abweichung nicht hingewiesen hat. Im Hinblick darauf, dass § 5 VersVG eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer darstellt, muss die Beurteilung, ob die Abweichung der Versicherungspolizze vom Versicherungsantrag für den Versicherungsnehmer vorteilhaft oder nachteilig ist, subjektiv erfolgen.