In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 227/06t hat sich der OGH mit dem Versicherungsrecht und der Rückforderung des Dauerrabattes befasst:
Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Rückforderung des gewährten Dauerrabattes aus Art 4.3.5 ABS 1998 im Zusammenhalt mit Art 4.3.4 ABS 1998 ab. Der Rückforderungsanspruch der Versicherung setzt sich alternativ oder kumulativ nach ihrer Wahl aus mehreren Positionen zusammen, wovon jedenfalls zwei unbestimmt, weil nicht im Vorhinein betragsmäßig bezeichnet oder aus in der Vereinbarung genannten Parametern errechenbar, sind.
Dazu der OGH: Sind mehrere Kriterien vereinbart, müssen alle bestimmt sein, damit dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB Genüge getan ist.