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Zivilrecht

OGH: Wesentliche Kriterien, für die Beurteilung, ob eine negative Immission "unzumutbar" ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 364 Abs 3 ABGB
Schlagworte: Sachenrecht, negative Immissionen, unzumutbar, Kriterien, Nachbar

In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 8 Ob 99/06a hat sich der OGH mit § 364 Abs 3 ABGB befasst:
OGH: Nachbar im Sinne der §§ 364 und 364a ABGB ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischen liegen.
Der Verweis in § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB auf das Maß des Abs 2 betrifft die in § 364 Abs 2 ABGB angesprochene Ortsüblichkeit. Die im § 364 Abs 2 ABGB genannten Immissionen können vom Nachbarn bereits dann untersagt werden, wenn sie die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Demgegenüber normiert § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB die Notwendigkeit einer "Unzumutbarkeit" der Beeinträchtigung.
Für die Beurteilung, ob eine negative Immission "unzumutbar" ist, sind folgende Beurteilungskriterien wesentlich: Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird. Ist nur eine verhältnismäßig geringfügige Fläche der Nachbarliegenschaft überhaupt beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein. Je größer jedoch die vom Lichteinfall beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ist, umso eher wird das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalls auszugehen ist.

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