In seinem Beschluss vom 16.01.2007 zur GZ 5 Ob 295/06b hat sich der OGH mit der Anzeigeobliegenheit des Mieters für einen zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führenden Mangel befasst:
OGH: Mit der Wohnrechtsnovelle 2006 wird die bisher nur in § 15a Abs 1 Z 4 MRG vorgesehene Sanierungsmöglichkeit nach Anzeige durch den Mieter nun auf alle Fälle der Unbrauchbarkeit ausgedehnt. Gemäß § 49e Abs 3 MRG gilt jedoch ua § 15a Abs 2 idF WRN 2006 (nur) für Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 geschlossen wurden.
Daraus folgt: Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung, auch der darin geäußerten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa infolge schwerster Mängel der Elektroinstallation, eine Gesetzesänderung normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge vorgesehen. Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem Übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit im Sinn des § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge anzunehmen.