In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 8 Ob 143/06x hat sich der OGH mit Wertsicherungsvereinbarungen befasst:
OGH: Eine vor 01.01.1982 zulässig getroffene Wertsicherungsvereinbarung bleibt bei im Abschlusszeitpunkt gegebener freier Mietzinsbildung zulässig; insofern ist § 16 Abs 9 MRG nicht anzuwenden. Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn die Wertsicherungsvereinbarung nicht auf einen ursprünglich zulässig vereinbarten Hauptmietzins anzuwenden ist, sondern auf einen im Geltungsbereich des MRG aufgrund gesetzlicher Mietzinsbildungserhöhungsvorschriften erhöhten Hauptmietzins. Im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erhöhung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12a Abs 3 MRG) liegt somit keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen "Altvertrag" vor.