In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 303/06v hat sich der OGH mit dem KSchG und unzulässigen Vertragsbestandteilen befasst:
OGH: Vertragliche Aufrechnungsverbote sind nach stRsp grundsätzlich nicht sittenwidrig, weil die Gegenforderung gesondert geltend gemacht werden kann. Handelt es sich allerdings um ein Verbrauchergeschäft untersagt § 6 Abs 1 Z 8 KSchG vertragliche Aufrechnungsverbote unter anderem für Forderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen.
Falls erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenübertritt, können auch nachträglich dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Klauseln (hier das Aufrechnungsverbot) ex lege in dem in § § 6 Abs 1 Z 8 KSchG genannten Umfang unwirksam werden. Stellt der betreffende Vertrag - durch einen neuerlichen Parteiwechsel - kein Verbrauchergeschäft mehr dar, sind die Regeln des KSchG darauf nicht mehr anwendbar.