In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 11/07d hat sich der OGH mit dem Honoraranspruch des Rechtsanwalts befasst:
OGH: Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt infolge völliger Wertlosigkeit seiner Tätigkeit seinen Honoraranspruch "verwirkt" hat, kann nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.