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Zivilrecht

OGH: Weder Leit- noch Ordnungslinien noch Begrenzungslinien gemäß § 55 Abs 3 StVO haben einen Gebots- oder Verbotscharakter; die Ordnungslinie kann auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinen Einfluss haben

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 55 Abs 3 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Leitlinie, Ordnungslinie, Begrenzungslinie, Gebots- / Verbotscharakter

In seinem Beschluss vom 07.02.2007 zur GZ 2 Ob 117/05b hat sich der OGH mit der StVO befasst:
OGH: Weder Leit- noch Ordnungslinien noch Begrenzungslinien gemäß § 55 Abs 3 StVO haben einen Gebots- oder Verbotscharakter. Die Ordnungslinie kann auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinen Einfluss haben.

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