In seinem Erkenntnis vom 16.01.2007 zur GZ 4 Ob 251/06z hat sich der OGH mit der Erfüllungsgehilfenhaftung befasst:
OGH: Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. § 1313a ABGB ist daher anwendbar, ohne dass es auf die konkrete Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen ankäme.