In seinem Beschluss vom 07.02.2007 zur GZ 2 Ob 234/05h hat sich der OGH mit dem Schadenersatzrecht und der Berechtigung des Abzugs "neu für alt" befasst:
OGH: Der Abzug "neu für alt" setzt eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten voraus. Seine Anwendung ist gerechtfertigt, wenn die neu hergestellte Sache dem Beschädigten mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte. Bei der Neuerrichtung eines beschädigten Gebäudes (hier Gebäudeteils) kommt in der Regel ein objektiver Vorteil des Geschädigten wegen der längeren Lebensdauer und der Ersparnis von Aufwendungen in Frage.