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Zivilrecht

OGH: Hatte der bereits verbrachte Reiseteil (Vertragsauflösung wegen nachträglicher Unmöglichkeit iSd § 31e KSchG) Erholungswert, so mindert sich dementsprechend der Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts; für den Reisenden ist der Flug in der Regel nur Mittel zum Zweck ist und stellt für sich allein keinen Erholungswert dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 31e KschG, § 1435 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bereicherungsrecht, Reiseveranstaltungsvertrag, Leistungsstörung, Erholungswert, Beförderungskosten

In seinem Erkenntnis vom 30.01.2007 zur GZ 10 Ob 2/07b hat sich der OGH mit der Frage befasst, wie im Falle einer durch den Schuldner nicht zu vertretenden nachträglichen Teilunmöglichkeit der Leistung der Wert der ausgefallenen Leistungsteile bei einer Pauschalreise zu bestimmen ist:
Die Klägerin trat die Reise an. Am 26.12.2004 wurde die Hotelanlage aufgrund einer Flutwelle (Tsunami) vollständig zerstört. Die Klägerin kehrte am 28.12.2004 mit dem Flugzeug nach Österreich zurück. Der Reiseveranstalter erstattete lediglich den anteiligen Hotelpreis für die nicht konsumierten Urlaubstage. Keine Rückerstattung wurde jedoch hinsichtlich der Flugtickets geleistet.
Dazu der OGH: Mit der Bestimmung des § 31e KSchG wird generell das Auftreten von Leistungsstörungen nach der Abreise geregelt. Darunter fällt sowohl die Behandlung einfacher Mängel, als auch das subjektive Unvermögen bzw die nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung. Es wird also auch der Tatbestand der nachträglichen (Teil-)Unmöglichkeit der Leistung aufgrund höherer Gewalt (Naturkastastrophe) von der Regelung des § 31e KSchG erfasst. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Tsunami-Katastrophe mit ihren Auswirkungen auf die Küsten der betroffenen Länder aus rechtlicher Sicht jedenfalls eine Unmöglichkeit der Leistung im Sinn des § 31e Abs 1 KSchG darstellte und in der Folge eine weitere Durchführung der von der Klägerin gebuchten Reise und somit auch eine Verbesserung der Reiseleistung unmöglich machte.
Der Reisende muss sich bei der Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes nach Vertragsauflösung bestimmte Vorteile nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 1435, 1431 ABGB) anrechnen lassen. Da eine Rückstellung bereits konsumierter Reiseleistungen in natura nicht möglich ist, hat der Reisende für verbrauchte Reiseleistungen ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt zu zahlen. Das Problem beim Reisevertrag besteht im Besonderen darin, dass sich der Nutzen des Reisenden geradezu typischerweise nicht mit der Kostenkalkulation des Veranstalters deckt. Während für den Reisenden zB der Flug in der Regel nur Mittel zum Zweck ist und für sich allein keinen "Urlaubswert" darstellt, machen die Flugkosten in der Regel einen großen Teil des Reisepreises aus. Es hat sich daher die Bemessung des Nutzens nicht am objektiven Wert einzelner selbständig konsumier- und bewertbarer Leistungsteile (zB Flug) zu orientieren, wenn diese für den Reisezweck nur von untergeordneter Bedeutung waren, sondern am Erreichen des Reisezieles insgesamt. Falls daher die bisherigen Reiseleistungen für den Reisenden den zum Vertragsinhalt erhobenen Reisezweck in keiner Weise erfüllt haben - der Ausfall passiert also nach Ankunft am vorgesehenen Urlaubsort -, so hat er Anspruch auf Erstattung des ganzen Entgelts, sodass er also auch mit den Kosten der Beförderung überhaupt nicht belastet wird. Hatte der dagegen bereits verbrachte Reiseteil Erholungswert, so mindert sich dementsprechend der Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts. Die Minderung muss dabei nicht unbedingt dem zeitlichen Ausmaß entsprechen. Die Bewertung des Nutzens, den die Klägerin durch die Konsumation von Leistungsteilen der gebuchten Leistungsveranstaltung gezogen haben, ist auch nach der Rechtsprechung nach § 273 Abs 1 ZPO vorzunehmen.

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