In seinem Beschluss vom 18.01.2007 zur GZ 6 Ob 301/06t hat sich der OGH mit dem Mietvertrag und dem Zwangsversteigerungsverfahren befasst:
OGH: Die Beurteilung, ob eine Abrede in einem Bestandvertrag als gewöhnlich oder ungewöhnlich im Sinne des § 2 Abs 1 MRG anzusehen ist, kann immer nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Auch die Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers sind jeweils einzelfallbezogen zu prüfen. Dass § 2 Abs 1 Satz 3 MRG auch beim Erwerb in der Zwangsversteigerung gilt, wird von Revisionswerbern nicht in Zweifel gezogen. Der Begriff des "Kennenmüssens" stellt grundsätzlich darauf ab, ob etwas bei verkehrsüblicher, objektiv gebotener Sorgfalt erkennbar ist bzw auffallen muss. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass von einem Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren erwartet werden kann, dass er versucht, sich über den Inhalt von Mietverträgen betreffend das zu erwerbende Objekt zu informieren, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH.