Home

Zivilrecht

OGH: Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam; bei der rechtskräftig einverleibten exekutiven Belastung des Fruchtgenussrechtes kann eine Löschung dieses Fruchtgenussrechtes daher nur mit der Einschränkung des § 51 Abs 1 GBG erfolgen

20. 05. 2011
Gesetze: § 51 GBG, § 4 GBG, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Servitut, Publizitätsprinzip

In seinem Beschluss vom 30.01.2007 zur GZ 5 Ob 1/07v hat sich der OGH mit § 51 GBG befasst:
OGH: Die Bestimmung des § 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte, etwa ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, anwendbar. § 51 GBG trägt nämlich dem Grundsatz Rechnung, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Daher wirken Tatbestände, die das Erlöschen des verpfändeten Rechts mit dem Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den Afterpfandgläubiger nicht. Folglich kann ein Pfandschuldner die Löschung einer mit einem Afterpfandrecht belasteten Hypothek grundsätzlich nur mit Zustimmung des Afterpfandgläubigers oder mit dem Vorbehalt des § 51 GBG oder aber nach gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme begehren.
Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, wird zufolge § 4 GBG die Aufhebung eines bücherlichen Rechts nur durch die Eintragung in das Hauptbuch erwirkt. Diese Bestimmung bildet die formellrechtliche Ergänzung des in den materiellrechtlichen Vorschriften des ABGB (§§ 431, 445, 451) festgelegten Eintragungsgrundsatzes. Erlöschensgründe sind im Allgemeinen nur Löschungstitel. Das wird von einem überwiegenden Teil der Lehre auch für die willentliche Aufgabe von Rechten, so auch für den Verzicht auf ein Servitutsrecht vertreten.
Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. Bei der rechtskräftig einverleibten exekutiven Belastung des Fruchtgenussrechtes kann eine Löschung dieses Fruchtgenussrechtes daher nur mit der Einschränkung des § 51 Abs 1 GBG erfolgen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at