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Zivilrecht

OGH: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist beim durch das ungeschickte Verhalten eines anderen Liftbenützers ausgelösten Sturz aus dem fahrenden Doppelsessellift verwirklicht

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, EKHG, außergewöhnliche Betriebsgefahr, Sessellift

In seinem Beschluss vom 18.01.2007 zur GZ 2 Ob 114/06p hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein durch das ungeschickte Verhalten eines anderen Liftbenützers ausgelöster Sturz aus dem fahrenden Doppelsessellift eine außergewöhnliche Betriebsgefahr verwirklicht:
Der Kläger hatte bereits im Liftsessel Platz genommen und war einige Meter transportiert worden, als er infolge der Verhakung der Schier, mit jenen der Gattin - diese setzte sich aus Unaufmerksamkeit auf die Lehne des Doppelsessels anstatt auf die Sitzfläche, kippte auf die Seite des Klägers und kam in der Folge auf der Einstiegsfläche zu Sturz - nach vorne aus dem Liftsessel gerissen wurde.
Dazu der OGH: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb liegender Umstände vergrößert wurde.
Der OGH hat in der Entscheidung 2 Ob 19/86 eine außergewöhnliche Betriebsgefahr bejaht, wenn durch das Hineinrutschen eines anderen Schifahrers in die Schleppspur diese blockiert wurde. Dabei hat der OGH insbesondere darauf verwiesen, dass die Liftbenützer weitgehend an die Schleppspur gebunden sind, nur in einem sehr beschränkten Maß ausweichen können und auch bei Auftreten einer Gefahr keinerlei Möglichkeit haben, den Lift zum Stillstand zu bringen und im Allgemeinen, insbesondere an steilen Stellen, nicht gefahrlos aussteigen können. Das Argument einer weitgehenden Unmöglichkeit, der Gefahr auszuweichen, lässt sich für die Situation des Klägers verwerten, zumal dessen Mobilität im Liftsessel noch weitreichender eingeschränkt war als jene eines Schleppliftbenützers.

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